Mit dem 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurden die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erweitert. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge müssen seither unter anderem Sprachkompetenz in Deutsch nachweisen und ihren Lebensunterhalt weitgehend eigenständig sichern. Empirische Befunde deuten darauf hin, dass dies insbesondere für Mütter und unverheiratete Frauen nachteilig ist.

Das Prinzip des Förderns und Forderns wurde insbesondere mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) im deutschen Sozialstaat verankert. Seit einigen Jahren wird es auch in der Integrationspolitik für Geflüchtete wirkmächtiger. Ein Meilenstein war hier das im August 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz.

Ein Teil der Neuerungen in diesem Gesetz bezieht sich auf Geflüchtete, die nach dem deutschen Grundgesetz oder der Genfer Flüchtlingskonvention als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt wurden. Dasselbe gilt für die in Deutschland zahlenmäßig kleine Gruppe der Resettlement-Flüchtlinge (zum humanitären Aufnahmeprogramm Resettlement lesen Sie die BAMF-Kurzanalyse 04 von Tatjana Baraulina und Maria Bitterwolf aus dem Jahr 2018). Diese Gruppen mit anerkanntem Schutzstatus (im Folgenden kurz: Flüchtlinge) besitzen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf drei Jahre befristet ist.

Das Integrationsgesetz regelt den Übergang aus dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis in einen unbefristeten Aufenthaltstitel, die sogenannte Niederlassungserlaubnis, neu. Letztere bedeutet mehr Aufenthaltssicherheit und ebnet darüber hinaus den Weg zu einer späteren deutschen Staatsbürgerschaft. Denn die Einbürgerung setzt im Regelfall einen unbefristeten Aufenthaltstitel voraus (lesen Sie dazu einen 2018 im IAB-Forum erschienenen Beitrag von Franziska Schreyer und anderen).

Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist an den Nachweis konkreter Integrationsleistungen geknüpft

Bis Juli 2016 konnte Flüchtlingen nach drei Jahren Aufenthalt die unbefristete Niederlassung erlaubt werden, sofern die Schutzgründe (etwa politische Verfolgung oder Krieg im Herkunftsland) zu diesem Zeitpunkt noch fortbestanden. Seit August 2016 fordert der Gesetzgeber zusätzlich den Nachweis konkreter Integrationsleistungen.

Die Niederlassung nach mindestens drei Jahren Aufenthalt dürfen die zuständigen Ausländerbehörden seither nurmehr dann erlauben, wenn Flüchtlinge unter anderem die deutsche Sprache beherrschen und ihren Lebensunterhalt weit überwiegend selbst sichern. Nach fünf Jahren ist ihre Niederlassung möglich, wenn sie hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen können und ihren Lebensunterhalt überwiegend selber sichern (§ 26 Aufenthaltsgesetz).

Darüber hinaus müssen Flüchtlinge zum Beispiel über ausreichenden Wohnraum sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen. Letztere Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn ein Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgreich abgeschlossen wurde.

Dabei privilegiert der Gesetzgeber verheiratete Flüchtlinge – genauer gesagt, solche die laut § 9 Aufenthaltsgesetz in Deutschland „in ehelicher Lebensgemeinschaft leben“. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin Lebensunterhalt und Wohnraum sicherstellt. Die Deutschkompetenz sowie die Kenntnis der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung muss aber jeder weibliche oder männliche Flüchtling selbst nachweisen. Liegen die Voraussetzungen für die Niederlassung (noch) nicht vor, kann die befristete Aufenthaltserlaubnis mehrmals verlängert werden.

Wie im Folgenden gezeigt wird, profitieren geflüchtete Frauen deutlich seltener von der rechtlichen Neuregelung als geflüchtete Männer. Denn im Vergleich zu letzteren erfüllen sie die neuen Voraussetzungen für die unbefristete Niederlassung seltener (ausführliche Analysen zum Thema finden Sie in einem wissenschaftlichen Beitrag von Tanja Fendel und Franziska Schreyer aus dem Jahr 2022). Dies geht aus Daten der IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten aus dem Jahr 2020 hervor. Dort wurden 3.231 volljährige Geflüchtete befragt. Die Fragebögen standen ihnen in Arabisch, Kurmandschi, Farsi/Dari, Urdu, Paschtu, Englisch oder Deutsch schriftlich und mündlich zur Verfügung; vereinzelt kamen Dolmetschende zum Einsatz. Die Analysen sind repräsentativ für die Geflüchteten, die zwischen 2013 und 2019 nach Deutschland eingewandert sind.

Frauen können seltener als Männer Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen

Wie oben skizziert, können Flüchtlinge mittels eines Integrationskurses des BAMF die für die Niederlassung geforderten Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland erwerben. In der Befragung gaben 52 Prozent der Frauen und 71 Prozent der Männer an, einen solchen Kurs erfolgreich abgeschlossen zu haben (siehe Abbildung 1). Bei Frauen mit minderjährigen Kindern im Haushalt waren es 50 Prozent, bei Frauen ohne Kinder im Haushalt 58 Prozent (welche Hürden Frauen mit Kindern überwinden müssen, die einen Integrationskurs besuchen möchten, lesen Sie in einem 2021 erschienenen Beitrag von Anna Tissot). Bei den Männern machte es hingegen kaum einen Unterschied, ob in deren Haushalt Kinder wohnten oder nicht: Der Anteil derjenigen, die den Integrationskurs erfolgreich absolviert hatten, lag in beiden Fällen bei rund 70 Prozent. Frauen, und hier insbesondere Mütter, werden also der Ausländerbehörde seltener als Männer Kenntnisse der deutschen Gesellschafts- und Rechtsordnung nachweisen können.

Die Abbildung zeigt die Anteile der Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge, die einen abgeschlossenem Integrationskurs des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge haben. Während dieser Anteil bei den Männern bei 71 Prozent liegt, sind es bei den Frauen nur 52 Prozent. Bei Frauen mit Kindern liegt er mit 50 Prozent etwas niedriger als bei Frauen ohne Kinder, deren Anteil im Schnitt bei 58 Prozent liegt. Quelle: IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten (2020)

Frauen verfügen seltener als Männer über die geforderte Deutschkompetenz

Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen Antragstellende der Ausländerbehörde zudem ein bestimmtes Niveau an Deutschkenntnissen nachweisen (mindestens auf Ebene A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). 18 Prozent der Frauen und 30 Prozent der Männer verfügten über ein entsprechendes Zertifikat, das sie in einem Deutschtest nach Abschluss einer Integrationsmaßnahme des BAMF oder der Bundesagentur für Arbeit (BA) erworben hatten (siehe Abbildung 2).

Unter den Frauen mit minderjährigen Kindern im Haushalt waren es 17 Prozent – im Vergleich zu 23 Prozent der Frauen ohne solche Kinder. Damit deutet sich eine geringere Deutschkompetenz der Frauen und gerade der Mütter an. Frauen, und hier insbesondere Mütter, dürften damit im Schnitt größere Schwierigkeiten als Männer haben, der Ausländerbehörde die für die Niederlassung geforderten Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Die Abbildung zeigt die Anteile von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, die in Deutsch das Sprachniveau A2 oder höher erreicht haben. Während dieser Anteil bei den Männern bei 30 Prozent liegt, sind es bei den Frauen nur 18 Prozent. Bei Frauen mit Kindern liegt er mit 17 Prozent etwas niedriger als bei Frauen ohne Kinder, deren Anteil im Schnitt bei 23 Prozent liegt. Quelle: IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten (2020)

Frauen sind seltener erwerbstätig als Männer

Um die unbefristete Niederlassung zu erhalten, müssen Antragstellende des Weiteren den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie (weit) überwiegend selber sichern sowie ausreichenden Wohnraum nachweisen (im Folgenden kurz: ökonomische Voraussetzungen). Dies setzt im Regelfall Einkommen durch eigene Erwerbsarbeit oder die des Partners voraus, möglichst in regulärer Voll- oder Teilzeit. So reicht etwa ein Minijob in der Regel nicht aus.

Im Jahr 2020 waren 38 Prozent der Männer, aber nur 10 Prozent der potenziell betroffenen Frauen erwerbstätig (siehe Abbildung 3). Männer waren darüber hinaus weitaus häufiger in regulärer Voll- oder Teilzeit erwerbstätig als Frauen (26 versus 5 Prozent). Verheiratete Mütter waren mit 7 Prozent besonders selten erwerbstätig. Letztere können jedoch entsprechend der rechtlichen Regelung das Vorliegen der ökonomischen Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis (Wohnraum, Lebensunterhalt) gegebenenfalls über ihren erwerbstätigen Ehemann nachweisen.

Die Abbildung zeigt den Anteil erwerbstätiger Asylberechtigter und anerkannter Flüchtlinge. Bei den Männern sind 26 Prozent in Vollzeit oder Teilzeit, 12 Prozent in anderen Erwerbsformen. Bei den Frauen liegen die entsprechenden Anteile im Schnitt bei jeweils 5 Prozent. Bei unverheirateten Frauen ohne Kinder fallen die Anteile mit 12 beziehungsweise 7 Prozent etwas höher aus. Quelle: IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten (2020)

Diese Möglichkeit steht unverheirateten Frauen nicht zur Verfügung. Dabei machen sie immerhin 43 Prozent der Frauen aus, für die die rechtliche Neuregelung zur Niederlassung potenziell relevant ist. Unverheiratete Frauen waren mit 10 Prozent (mit Kindern im Haushalt) beziehungsweise 19 Prozent (ohne Kinder im Haushalt) zwar häufiger erwerbstätig als verheiratete Frauen, von denen 7 beziehungsweise 8 Prozent erwerbstätig waren. Dennoch sind auch unverheiratete Frauen wesentlich seltener erwerbstätig als Männer. Sie werden in der Regel größere Schwierigkeiten haben, ausreichenden Wohnraum nachzuweisen und ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst zu bestreiten. Damit dürften gerade ihre Chancen auf unbefristete Niederlassung bis auf Weiteres geringer sein als die von Männern.

Fazit

Seit August 2016 wird Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen die unbefristete Niederlassung nurmehr erlaubt, wenn sie, neben weiteren Voraussetzungen, hinreichende Kenntnisse der deutschen Gesellschafts- und Rechtsordnung und der deutschen Sprache nachweisen können. Zudem müssen sie über ausreichenden Wohnraum verfügen und ihren Lebensunterhalt (weit) überwiegend selbst sichern. Das setzt im Regelfall eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit voraus.

Den hier präsentierten Befunden zufolge erfüllen weibliche Flüchtlinge diese Voraussetzungen in der Regel seltener als männliche. So schließen sie bislang seltener als Männer einen Integrationskurs des BAMF ab, der die geforderten Kenntnisse des Rechts und der Gesellschaft in Deutschland vermittelt. Auch die geforderte Deutschkompetenz können sie seltener nachweisen. Deutlich seltener als Männer nehmen sie zudem am Erwerbsleben teil. Hinzu kommt: Wenn die Chancen auf eine unbefristete Niederlassung geringer sind, kann dies auch die Arbeitsmarktintegration weiblicher Flüchtlinge erschweren. Denn Betriebe werden Personen mit unbefristeter Aufenthaltsperspektive bevorzugt einstellen und weiterbilden.

Verheiratete Frauen können die ökonomischen Voraussetzungen der Niederlassung (ausreichender Wohnraum, Lebensunterhaltssicherung) grundsätzlich dadurch erfüllen, dass sie einen erwerbstätigen Ehemann haben – was aber ihre Abhängigkeit vom Ehemann vergrößern kann. Für unverheiratete Frauen existiert diese Option nicht. Das betrifft gut vier von zehn Frauen aus der Zielgruppe derjenigen, auf die die rechtliche Neuregelung potenziell Anwendung findet. Aber auch sie sind bislang seltener als Männer erwerbstätig. Des Weiteren zeigt sich, dass Mütter im Unterschied zu Vätern bei allen hier betrachteten Indikatoren schlechter abschneiden.

So sind es insgesamt vor allem Mütter und unverheiratete Frauen, bei denen Schwierigkeiten beim Übergang in den unbefristeten Aufenthaltstitel zu erwarten sind. Um die Chancen weiblicher Flüchtlinge auf die unbefristete Niederlassung zu erhöhen, sollte zumindest über eine rechtliche Härtefallregelung nachgedacht werden. Diese würde den Ausländerbehörden Entscheidungsspielräume eröffnen, um besondere Lebensumstände wie den Verlust des Partners oder die alleinige Sorge um Kinder oder Pflegebedürftige berücksichtigen zu können.

Hilfreich wäre es auch, weibliche Flüchtlinge stärker zu fördern, etwa durch die Jobcenter (ausführlichere Analysen zur Situation von Flüchtlingen in der Grundsicherung finden Sie in einem 2021 publizierten Beitrag im IAB-Forum sowie in den IAB-Kurzberichten 5/2019 und 23/2017 von Sebastian Bähr, Jonas Beste und Claudia Wenzig). Die Förderung sollte mit familiären Verpflichtungen wie Kinderbetreuung oder der Pflege Angehöriger gut zu vereinbaren sein. Dies gilt in jüngerer Zeit umso mehr, denn die seit Februar 2022 aus der Ukraine geflohenen Menschen sind vorwiegend Frauen, von denen viele minderjährige Kinder haben.

Aber auch unverheiratete Frauen ohne Kinder sollten durch Jobcenter und Beratungsstellen bei ihrer Integration in existenzsichernde Erwerbsarbeit unterstützt werden, etwa durch berufliche Beratung, Qualifizierungsmaßnahmen sowie Coaching im Bewerbungsprozess und in der beruflichen Einstiegsphase. Denn sie können nicht auf Ressourcen eines gegebenenfalls erwerbstätigen Ehepartners zurückgreifen, um die erweiterten Voraussetzungen für die unbefristete Niederlassung zu erfüllen.

Literatur

Brücker, Herbert; Gundacker, Lidwina; Kalkum, Dorina (2020): Geflüchtete Frauen und ihre Familien: Der Weg nach Deutschland und ihre ökonomische und soziale Teilhabe nach Ankunft. IAB-Forschungsbericht Nr. 9.

Fendel, Tanja; Schreyer, Franziska (2022): Ungleichheit und Aufstieg in der Einwanderungsgesellschaft. Zur Stratifizierung geflüchteter Frauen und Männer im Kontext aktivierender Integrationspolitik. In: Soziale Welt, Heft 2.

Fendel, Tanja; Schreyer, Franziska (2021): Geflüchtete Frauen und ihre Teilhabe an Erwerbsarbeit. WISO direkt 17.

Kosyakova, Yuliya; Gundacker, Lidwina; Salikutluk, Zerrin; Trübswetter, Parvati (2021): Arbeitsmarktintegration in Deutschland: Geflüchtete Frauen müssen viele Hindernisse überwinden. IAB-Kurzbericht Nr. 8.

Schreyer, Franziska; Bauer, Angela; Kohn, Karl-Heinz P. (2018): Ausbildung kann Bleibeperspektiven für Geflüchtete verbessern. In: IAB Forum, 01.03.2018.

Tissot, Anna (2021): Hürden beim Zugang zum Integrationskurs. Alltagserfahrungen geflüchteter Frauen mit Kleinkindern. BAMF-Kurzanalyse 03.

 

In aller Kürze

  • Seit 2016 müssen Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge verschiedene Integrationsleistungen nachweisen, um aus der befristeten Aufenthalts- in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis wechseln zu können.
  • Analysen auf Basis der IAB-BAMF-SOEP Befragung von Geflüchteten aus dem Jahr 2020 zeigen, dass Frauen und vor allem Mütter seltener als Männer über die geforderte Sprachkompetenz in Deutsch verfügen. Auch werden sie seltener als Männer die geforderten Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen können.
  • Frauen sind deutlich seltener erwerbstätig als Männer. Das gilt insbesondere dann, wenn sie mit minderjährigen Kindern im Haushalt leben.
  • Verheiratete Frauen können die geforderte Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraum gegebenenfalls dank ihres Ehepartners nachweisen, was jedoch ihre Abhängigkeit erhöhen kann.
  • Gut vier von zehn Frauen der potenziell von der rechtlichen Neuregelung Betroffenen sind nicht verheiratet und müssen Lebensunterhaltsicherung und Wohnraum demnach eigenständig nachweisen. Aber auch diese Frauen sind deutlich seltener erwerbstätig als geflüchtete Männer.
  • Insgesamt erfüllen Frauen, und hier insbesondere unverheiratete Frauen und Mütter, seltener die Voraussetzungen für die unbefristete Niederlassung.  Sie haben daher bislang geringere Chancen auf diesen Aufenthaltstitel. Umso mehr sollten sie unterstützt werden – etwa beim Erwerb von Deutschkompetenz und bei ihrer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt. Auch über eine Härtefallregelung sollte diskutiert werden.

 

doi: 10.48720/IAB.FOO.20230112.01

Fendel, Tanja; Schreyer, Franziska (2023): Gender-Gap bei der unbefristeten Niederlassung Geflüchteter: Frauen erfüllen seltener die Voraussetzungen als Männer, In: IAB-Forum 12. Januar 2023, https://www.iab-forum.de/gender-gap-bei-der-unbefristeten-niederlassung-gefluechteter-frauen-erfuellen-seltener-die-voraussetzungen-als-maenner/, Abrufdatum: 26. April 2024