Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich verpflichtet zur Unterstützung ihrer Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten eine Eingliederungsvereinbarung mit den bei ihr gemeldeten Arbeit- und Ausbildungsuchenden, Arbeitslosen sowie erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen zu schließen. In ihr soll bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Festgelegt wird auch, wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.