Menschen mit Duldung sind Eingewanderte ohne Aufenthaltserlaubnis, die – oft nach abgelehntem Asylantrag – eigentlich ausreisen müssten (§ 60a und § 60b Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung wird aber vorläufig ausgesetzt und ihr Aufenthalt in Deutschland aufenthaltsrechtlich „geduldet“, weil bestimmte Hinderungsgründe vorliegen. Dazu zählen zum Beispiel Krieg im Herkunftsland, Reiseunfähigkeit wegen Krankheit oder fehlender Verkehrsverbindung, familiäre Bindungen zu Personen in Deutschland oder fehlende Personendokumente. Auch eine laufende Ausbildung (§ 60c Aufenthaltsgesetz) oder Beschäftigung (§ 60d Aufenthaltsgesetz) kann ein Duldungsgrund sein.
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