Das Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG) heißt of­fi­zi­ell mit vol­lem Na­men “Ge­setz über Teil­zeit­ar­beit und be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis­se”. Es re­gelt die Rech­te der in Teil­zeit be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­merinnen und Arbeitnehmer und ent­hält  Re­ge­lun­gen zur Be­fris­tung von Ar­beits­ver­hält­nis­sen. Nach § 14, Abs. 1 TzBfG ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.